FACHSCHULE SOZIALWESEN
Fachschule für Sozialwesen
Fachrichtung Sozialpädagogik in Vollzeit (Staatlich anerkannte Erzieher*innen)
1. Zielsetzung und Dauer
In der Fachrichtung Sozialpädagogik werden Schüler*innen befähigt, als Erzieher*innen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und anderen sozial- und sonderpädagogischen Praxisfeldern und der Ganztagsschule tätig zu sein.
Die Ausbildung findet an den Lernorten Schule und Ausbildungsstätte statt, die als kooperierende Partner die Ausbildung begleiten. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die ausbildende Schule.
Der Bildungsgang ist in Vollzeitunterricht über drei Schuljahre organisiert. Er gliedert sich in eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Schuljahren in der Fachschule (schulischer Ausbildungsabschnitt mit etwa 33 Stunden pro Woche) und eine anschließende überwiegend fachpraktische Ausbildung von einem Schuljahr in geeigneten Praxisstellen (Berufspraktikum).
Die Lernenden haben im schulischen Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens 2 Praktika von insgesamt 12 Wochen Dauer in unterschiedlichen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten abzuleisten.
Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation regelt die Fachschule.
Die Leistungen der Schüler*innen während des Praktikums werden von entsprechend ausgebildeten Fachkräften beurteilt.
Die Wahl der Praktikumsstelle bedarf der Zustimmung der Fachschule.
2. Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1. Ein qualifizierter Sekundarabschluss I und
a) der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
b) der Abschluss einer mindestens der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
c) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
d) das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind oder
- Die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer einer einschlägigen praktischen Tätigkeit im Umfang von 240 Stunden.
Bei ausländischen Bildungsabschlüssen sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.
(2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:
- die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstgesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
- eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.
(3) Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerber*innen genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind. Die Schulbehörde kann abweichend von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 und Satz 1 im Einzelfall auf der Grundlage einer Stellungnahme der Fachschule die Aufnahme auf Antrag von Bewerber*innen genehmigen, wenn in deren Person Gründe vorliegen, die die fachliche Eignung der Bewerber*innen für einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen. Die fachliche Eignung für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs kann dabei insbesondere durch Lebensleistungen der Bewerber*innen begründet werden.
3. Bewerbungsunterlagen
- Aufnahmeantrag
- Bewerbungsschreiben
- tabellarischer Lebenslauf
- ein Lichtbild neueren Datums (bitte rechts oben auf den Lebenslauf kleben)
- beglaubigte Kopien der Abschluss-/Prüfungszeugnisse
- ggf. Nachweise über Berufsausbildung bzw. berufliche Tätigkeiten
- ggf. Geburtsurkunde des Kindes
- bei Bewerber*innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft ein Nachweis über das Aufenthaltsrecht
- bei Bewerber*innen mit ausländischen Zeugnissen die Anerkennung des jeweiligen Abschlusses durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
4. Unterrichtsorganisation in Lernmodulen
- Der Unterricht gliedert sich in Lernmodule, die durch Zielformulierungen beschrieben sowie durch Lerninhalte und Unterrichtszeiten konkretisiert werden. Bezeichnungen, Zielformulierungen und Lerninhalte der Lernmodule orientieren sich an pädagogischen Prozessen sowie an beruflichen Aufgabenstellungen.
- Die Lernmodule sind projektorientiert zu unterrichten. Sie sollen als zeitlich abgeschlossene Unterrichts-blöcke über ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr angeboten werden; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
- Die Schule legt vor Beginn des Unterrichts die zeitliche Abfolge der Lernmodule über die Dauer des Bildungsganges fest, wobei die vorgesehene Wochenstundenzahl einzuhalten ist. Die beiden Lernmodule, in denen die Prüfung nach § 8 Abs. 1 erfolgt, werden an das Ende des Bildungsganges gelegt.
Die Lernmodule der Fachrichtung Sozialpädagogik
(Gesamtstundenzahl in Vollzeit: 2400 Stunden)
- S-FÜ-1: In beruflichen Situationen professionell kommunizieren
- S-FÜ-2: In einer Fremdsprache berufsbezogen kommunizieren
- S-FÜ-3: Gesellschaftspolitische und rechtliche Rahmenbedingungen im beruflichen Handeln berücksichtigen
- S-FÜ-4: Naturwissenschaftliche, mathematische und technische Grundlagen im beruflichen Handeln berücksichtigen
- S-SP-1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiterentwickeln
- S-SP-2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
- S-SP-3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern
- S-SP-4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten
- S-SP-5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen
- S-SP-6: Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren
- S-SP-7a: Prozesse religiöser Bildung und Erziehung gestalten (Evangelische Religion/Religionspädagogik)
- S-SP-7b: Prozesse religiöser Bildung und Erziehung gestalten (Katholische Religion/Religionspädagogik)
- S-SP-7c: Prozesse ethisch-philosophischer Bildung und Erziehung gestalten
- S-SP-8: Fachpraktische Kompetenzen im Berufspraktikum erweitern und ein Abschlussprojekt planen, durchführen und reflektieren
- S-SP-9: Vertiefung in einem Bildungsbereich/Querschnittsthema und in einem Arbeitsfeld/in Bezug auf eine Zielgruppe
5. Möglicher Abschluss und Übergangsmöglichkeiten
Am Ende des schulischen Ausbildungsabschnitts findet die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung, am Ende des Berufspraktikums die Abschlussprüfung statt.
Mit dem Abschlusszeugnis wird die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen. Mit dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss der Fachschule wird außerdem der Titel „Bachelor Professional in Sozialwesen“ verliehen, der die Gleichwertigkeit der höheren beruflichen Abschlüsse mit einem Studienabschluss verdeutlicht.
Der Abschluss der Fachschule in der Fachrichtung Sozialpädagogik ist nach § 11 Abs. 7 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.
Schüler*innen der Fachschule in der Fachrichtung Sozialpädagogik können die Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 /GVBl. S. 44)5)
Im Anschluss kann über die Berufsoberschule II die fachgebundene Hochschulreife für Deutschland erworben werden. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der BOS II ist der Nachweis einer zweiten Fremdsprache erforderlich. Es gilt § 7 der Verwaltungsvorschrift BOS von 2004:
Mit dem Abschluss der Berufsoberschule II wird die allgemeine Hochschulreife erteilt, sofern durch Unterricht im Umfang von 160 Stunden in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 5 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift BOS von 2004 mindestens die Note ausreichend erreicht wird.
Zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird in der BOS II zugelassen, wer Unterricht in dieser Fremdsprache in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen im Umfang von mindestens 160 Stunden besucht und im Jahreszeugnis mindestens die Note ausreichend erreicht hat oder einen anderen Erwerb dieser Voraussetzung nachweist.
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